Für die Berechnung des Mutterschutzlohns ist der gesetzlich festgelegte Referenzzeitraum maßgeblich. Das hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) klargestellt.
In der Regel gilt dieser Zeitraum auch, wenn die Frau vor oder nach dem Berechnungszeitraum mehr oder weniger verdient hat. Kleine Schwankungen im Einkommen rechtfertigen keine Abweichung vom dreimonatigen Referenzzeitraum nach § 18 Satz 2 des Mutterschutzgesetzes. Nur in Ausnahmefällen – wenn der Referenzzeitraum den durchschnittlichen Verdienst nicht realistisch abbildet – kann davon abgewichen werden.
Da im konkreten Fall die notwendigen Feststellungen zur Berechnung fehlten, hat das BAG den Fall zur erneuten Prüfung an das Landesarbeitsgericht Köln zurückverwiesen.