Nach dem Erbschaftsteuer- und Schenkungsteuergesetz (ErbStG) sind übliche Gelegenheitsgeschenke steuerfrei. Doch wann gilt ein Geschenk als „üblich“? Mit dieser Frage setzte sich kürzlich das Finanzgericht Rheinland-Pfalz auseinander. Es entschied: Ein Oster-Geldgeschenk in Höhe von 20.000 Euro unterliegt der Schenkungsteuer, da es den Rahmen eines „üblichen Gelegenheitsgeschenks“ sprengt.
Ob ein Geschenk als „üblich“ einzustufen ist, hängt nicht von den Gepflogenheiten bestimmter Bevölkerungskreise oder den finanziellen Verhältnissen von Schenker oder Beschenktem ab. Das Gericht betont, dass sich die Beurteilung der Üblichkeit – auch aus Gründen des Gleichheitssatzes – an der allgemeinen Verkehrsanschauung orientieren muss.