Unternehmen, die Instandsetzungs- oder Modernisierungsmaßnahmen an Gebäuden durchführen, können die entstehenden Kosten in der Regel sofort als Betriebsausgaben oder Werbungskosten abziehen. Allerdings gibt es Ausnahmen: In bestimmten Fällen führen die Aufwendungen zu Anschaffungs- oder anschaffungsnahen Herstellungskosten. Dann wirken sie sich steuermindernd erst über die langjährige Gebäudeabschreibung aus.
Bisher galt zur Abgrenzung ein Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) von 2003 als zentrale Orientierungshilfe. Dieses wurde nun durch ein neues Schreiben ersetzt. Gleichzeitig hebt das aktuelle Dokument auch das BMF-Schreiben von 2017 auf, welches sich mit anschaffungsnahen Herstellungskosten (§ 6 Abs. 1 Nr. 1a EStG) befasste.
Was bedeutet das für Sie?
Die neuen Regelungen können Auswirkungen auf die steuerliche Behandlung Ihrer Bauprojekte haben. Gerne analysieren wir gemeinsam, wie Sie die Änderungen optimal nutzen können.