Beschäftigte können gleichzeitig mehrere kurzfristige Minijobs ausüben, solange sie insgesamt die gesetzliche Höchstgrenze von drei Monaten bzw. 70 Arbeitstagen pro Kalenderjahr nicht überschreiten. Arbeitgeber sind verpflichtet zu prüfen, ob bereits andere kurzfristige Beschäftigungen ihrer Minijobber bestehen und müssen die Zeiträume korrekt zusammenrechnen. Darauf weist die Minijob-Zentrale hin.
Der Verdienst spielt dabei zunächst keine Rolle. Liegt das monatliche Entgelt jedoch über 556 Euro, müssen Arbeitgeber zusätzlich prüfen, ob die Tätigkeit berufsmäßig ausgeübt wird, da in diesem Fall keine kurzfristige Beschäftigung vorliegen kann.
Wichtig für die Praxis: Werden Beschäftigungszeiträume in Monaten angegeben, gilt für die Zusammenrechnung ein Grenzwert von 90 Kalendertagen anstelle von drei Monaten.
Beispiel
Ein Hausmann arbeitet im Zeitraum vom 1. Juli bis 31. August an zwei Tagen pro Woche in der Gastronomie bei Arbeitgeber B. Zuvor war er im gleichen Kalenderjahr bereits von April bis Mai in Vollzeit (Montag bis Freitag) bei Arbeitgeber A beschäftigt.
- Arbeitgeber A:
01. April –31. Mai = zwei Monate (60 Kalendertage) bzw. 44 Arbeitstage - Arbeitgeber B:
01. Juli –31. August = zwei Monate (60 Kalendertage) bzw. 18 Arbeitstage
Ergebnis
Die Beschäftigung bei Arbeitgeber B kann als kurzfristige Beschäftigung eingestuft werden. Zusammen ergeben sich 62 Arbeitstage und damit weniger als die zulässigen 70 Arbeitstage im Kalenderjahr. Dass die Dauer von insgesamt 90 Kalendertagen überschritten würde, ist hier nicht relevant. Maßgeblich ist die Arbeitstage-Grenze.